Von Sachkundeerfordernis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden


Volltext

Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.

Für den Sachkundenachweis absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeboten.

Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung in bestimmten Kategorien müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von diesem Erfordernis kann Sie die IHK bzw. HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben. Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK. 

Die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung ist ein sehr stark vom Einzelfall abhängiges Verfahren, deswegen sollten Sie sich vor Antragstellung bei der IHK oder HWK über Ihre Möglichkeiten informieren. 


Rechtsgrundlage(n)

§ 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe setzen die Kammern selbst fest. 

IHK Cottbus: kostenfrei

IHK Potsdam kostenfrei


Verfahrensablauf

Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer handwerklichen oder technischen Ausbildung schriftlich bei einer IHK oder HWK. Da die Befreiung sehr stark von Ihren persönlichen Voraussetzungen abhängt, sollten Sie sich vorher von der Kammer beraten lassen. 

Nun können Sie die Sachkundeprüfung ablegen und nach Bestehen Arbeiten an Klimaanlagen der entsprechenden Kategorie vornehmen. 


Bearbeitungsdauer


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zur Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung finden Sie hier: Broschüre des DIHK 


Fachlich freigegeben durch

Deutscher Industrie- und Handelskammertag


Hinweise (Besonderheiten)

Die IHK Ostbrandenburg hat die Leistung an die IHK Cottbus übergeben.


Fachlich freigegeben am

06.01.2023

Zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder 

Die für Sie zuständige Handwerkskammer können Sie hier finden: 

https://www.handwerkskammer.de/


Ansprechpunkt


Zuständige Stelle(n)

Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam
Breite Straße 2 a-c
14467 Potsdam
0331 2786-0