Begleitdokumente für Weintransporte ausstellen


Volltext

Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.

Weinbauerzeugnisse sind

Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, zum Beispiel zu einer Kellerei. Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.


Rechtsgrundlage(n)

Begleitpapier: Art. 147 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 S. 671), 
Art. 8 - 27 Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1); § 30 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66); §§ 18 – 24 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz


Voraussetzungen


Fachlich freigegeben am

19.08.2022

Verfahrensablauf

Sie reichen das Begleitdokument für den Weintransport online, per Post oder Fax an die zuständige Kontrollbehörde am Verladeort. Sie erstellen das Begleitdokument unmittelbar vor dem Weintransport, wenn der Wein auf das Transportfahrzeug aufgeladen ist und die endgültige Literzahl des Transports feststeht.

Das Begleitdokument bezieht sich nur auf diesen Transport und kann nicht für andere Transporte verwendet werden.

Das elektronische Weinbegleitdokumentverfahren (eWeinBV) ermöglicht es Ihnen, das Weinbegleitdokument online zu erstellen:

Begleitdokument per Post oder per Fax einreichen:

Sie müssen lediglich das Begleitdokument erstellen und übermitteln. Es findet keine Bearbeitung oder Bescheid-Erstellung durch die Behörde statt.


Bearbeitungsdauer

bis zu 5 Tagen


Fristen

Es gibt keine Frist. Das Begleitdokument wird unmittelbar vor dem Transport erstellt. Eine Transportgenehmigung durch eine Behörde ist nicht nötig.


Zuständige Stelle

Landwirtschaftsbehörde/-kammer

In Brandenburg die Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte als Weinkontrollbehörden


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)