Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung beantragen


Volltext

Sie haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung erhalten. Wenn Sie noch keinen Ihrer akademischen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz gefunden haben, aber weiterhin einen Arbeitsplatz suchen möchten, können Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Achten Sie darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis für maximal sechs Monate erteilt wird. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist nur möglich, wenn diese 6-Monats-Frist noch nicht ausgeschöpft wurde. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor dem Gültigkeitsende Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

Sollten Sie bereits im Besitz einer sechsmonatigen Aufenthaltserlaubnis gewesen sein, kann die Aufenthaltserlaubnis nur erneut erteilt werden, wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten haben, wie Sie sich zuvor zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufgehalten haben.

Die Aufenthaltserlaubnis wird erneut befristet erteilt, höchstens jedoch für die Geltungsdauer von insgesamt sechs Monaten.


Rechtsgrundlage(n)

Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.


Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.


Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenart:

Bemerkung:

Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.


Fristen

Dauer (bei Spanne): 6 bis 8

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Spätestens sechs Wochen bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Dauer (bei fester Zeit): maximal 6

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Die Aufenthaltserlaubnis wird erneut befristet, höchstens jedoch für eine Gesamtgeltungsdauer von sechs Monaten.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja


Weiterführende Informationen

Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (hier Informationen zum Thema Anerkennung von Abschlüssen):

https://www.make-it-in-germany.com/de/arbeiten-in-deutschland/anerkennung/wer-benoetigt

Informationsportal der Bundesregierun zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/fachkraefte.php

Infoportal der Kultusministerkonferenz zu ausländischen Bildungsabschlüssen

https://anabin.kmk.org/anabin.html

Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (hier Informationen zum Thema Jobsuche)

https://www.make-it-in-germany.com/de/arbeiten-in-deutschland/job/jobsuche

Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitsmarktzugang für Menschen aus dem Ausland (u.a. Migration-Check für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland)

https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

30.11.2022

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Im Land Brandenburg ist dies, wenn Sie

-      in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung,

-      in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.


Zuständige Stelle(n)

Landkreis Potsdam-Mittelmark - 65 Fachdienst Ausländerbehörde

14801 Bad Belzig
033841 91-0