Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister mit Berufsqualifikation aus EU- und EWR-Staaten und Schweiz beantragen


Volltext

Wenn Sie eine Rechtsdienstleistung in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht erbringen möchten, müssen Sie sich in das Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen.
Ziel ist der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.
Sie müssen eine Eintragung in das Register beantragen, wenn Sie in einem dieser Bereiche rechtliche Beratung anbieten möchten:

Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Um sich registrieren lassen zu können, müssen Sie eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen. 
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz erlangt haben, können Sie Ihre praktische Sachkunde durch einen mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang nachweisen.
Nach der erfolgreichen Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister dürfen Sie den Begriff „Inkasso“, sowie die Bezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder ähnliche Begriffe in Ihrer Berufsbezeichnung verwenden.
Falls Sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht haben, kann Ihnen die Erbringung von weiteren Rechtsdienstleistungen für längstens 5 Jahre untersagt werden.
 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Sie müssen berechtigt sein, eine Rechtsdienstleistung in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz zu erbringen.
Sie müssen eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen. 

Sie müssen Ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen.
 


Verfahrensablauf

Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantra-gen Sie auf den vorgesehenen Formularen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Registrierungsbehörde.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: ja

Schriftform erforderlich: ja

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Online-Dienste vorhanden: nein


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift.

Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen möchten, muss Ihr Antragsformular nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden. Für eine qualifizierte elektronische Unterschrift benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)


Fachlich freigegeben am

08.04.2022

Zuständige Stelle

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

 


Zuständige Stelle(n)

Brandenburgisches Oberlandesgericht
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
0338 139-90