Anlageberatung als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater - Erteilung der Erlaubnis


Volltext

Sie benötigen für Ihre Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater eine gewerberechtliche Erlaubnis, wenn Sie

Bei den in § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen handelt es sich um

Der Honorar-Finanzanlagenberater darf diese Produkte auch an den Kunden vermitteln, muss dann aber eine Zuwendung (Provision), die er vom Produktgeber erhält, an den Kunden weiterleiten.


Rechtsgrundlage(n)

§ 34h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)


Erforderliche Unterlagen

Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:


Voraussetzungen

Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie


Verfahrensablauf

1. Antrag auf Erlaubnis

Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Dies ist je nach Bundesland die Gewerbebehörde oder die Industrie- und Handelskammer.

Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis  selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.

2. Bescheid über Erlaubnis

Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.

3. Eintrag der Erlaubnis

Nach Aufnahme der Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Land Brandenburg:

Die Gebühren richten sich nach Tarifstelle 2.2.6.7 der Anlage 1 zur MWAEGebO.


Hinweise (Besonderheiten)

1. Umfang der Erlaubnis

Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden können Sie für alle Produktkategorien (offene Fonds, geschlossene Fonds, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes) beantragen, sie kann aber auch auf einzelne Kategorien beschränkt werden.
 

2. Keine doppelte Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung und als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Gewerbeordnung schließen sich gegenseitig aus. Wer also bereits eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler besitzt, kann eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nur erhalten, wenn er auf die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler verzichtet.   


Fachlich freigegeben durch

BMWi, VIIB3


Zuständige Stelle

Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 GewRZV die örtlichen Ordnungsbehörden, mithin die Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte.


Zuständige Stelle(n)