Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz; Anerkennung beantragen


Volltext

Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Deutschland ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Für die Anerkennung muss Ihre Berufsqualifikation gleichwertig sein.

Sie können den Antrag für das Verfahren auch aus dem Ausland stellen.

Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

Für die Einstellung in den Schuldienst sind meistens weitere Dokumente wichtig. Diese Dokumente müssen Sie erst abgeben, wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen oder wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer eingestellt werden.
  


Voraussetzungen

Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für das Verfahren müssen Sie im Land Brandenburg keine Gebühren bezahlen.

Zusätzlich können aber Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich und von Ihnen zu tragen.


Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind z. B. die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und die Anzahl der Unterrichtsfächer. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Ihre weiteren Qualifikationen.

Wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland gleichwertig sind, bekommen Sie die Anerkennung.

Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie meistens eine Ausgleichsmaßnahme machen.
  

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Manchmal entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie absolvieren sollen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung.

Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Ihrem Bundesland bewerben. Das ist ein gesondertes Verfahren. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Lehramtsbefähigung. Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das beantragte Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

In einigen Fällen ist eine Anerkennung einer Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung nicht möglich. Das ist der Fall, wenn

- die Antragsunterlagen trotz Aufforderung der zuständigen Stelle nicht in einer bestimmten Frist vollständig von Ihnen eingereicht werden,

- Sie in ihrem Ausbildungsstaat über keine abgeschlossene Lehrerqualifikation verfügen, die an einer Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung erworben wurde und Sie zur Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Ausbildungsstaat in mindestens einem der für das angestrebte Lehramt zugelassenen Fächer berechtigt, oder

- die festgestellten wesentlichen Unterschiede nicht ausgeglichen werden können.

Es gibt abhängig vom Bundesland verschiedene Möglichkeiten, ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer zu arbeiten, z. B. an einer Privatschule. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Details.


Bearbeitungsdauer

Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert die Bearbeitung höchstens drei Monate. Diese Frist kann bei Vorliegen von Besonderheiten (z.B. bei der Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen [ZAB]) einmal verlängert werden. Die zuständige Stelle informiert Sie darüber.


Fristen

Keine.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.


Formulare/Schriftformerfordernis

 I. Zu Ihrem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung sind folgende Formulare zu nutzen und einzureichen:

1. Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation

2. Erklärung zum Antrag – Angaben zu einer Antragstellung in anderen Bundesländern, erfolgten Ausgleichsmaßnahmen

Sie können den Antrag auf Anerkennung auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Brandenburg stellen.

II. Zu Ihrem formlosen schriftlichen Antrag auf Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme sind folgende Formulare zu nutzen und einzureichen:

1. Anlage „Erklärung Gesundheitszustand“

2. Anlage „Informationen zur Datenverarbeitung“

Diese Formulare finden Sie auf der Homepage unter dem Link: https://mbjs.brandenburg.de/bildung/lehrerin-lehrer-in-brandenburg/anerkennung-von-abschluessen/auslaendische-lehrerqualifikationen.html


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung. Welche Möglichkeiten Sie genau haben, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung sind z. B.:


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

13.06.2022

Zuständige Stelle

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Referat 45: Lehramtsausbildung, Feststellung und Anerkennung von Lehrerberufsqualifikationen


Ansprechpunkt


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
0331 866-0