Wohnungsgrundbuch schließen lassen


Volltext

Sie können Wohnungsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben. Die Vereinigung kann dadurch erfolgt sein, dass Sie alle Wohnungseigentumsrechte rechtsgeschäftlich, durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erworben haben.

Sie können die Aufteilung auch wieder rückgängig machen, wenn Sie nach einer Aufteilung in Wohnungseigentum stets Eigentümer sämtlicher Wohnungseigentumsrechte geblieben sind, weil keine weiteren Eigentümer in die Gemeinschaft eingetreten sind.

Hierzu bedarf es Ihres Antrages.

Bei Schließung der Wohnungseigentumsgrundbücher wird wieder ein Grundbuchblatt für das Grundstück angelegt. Etwaige Belastungen sämtlicher Wohnungseigentumsrechte mit einem Gesamtrecht setzen sich inhaltsgleich am ungeteilten Grundstück fort. Gegebenenfalls werden auch Einzelbelastungen übernommen. Die Belastungen werden daher in das neu anzulegende Grundbuchblatt übertragen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Für die Schließung der Wohnungsgrundbücher muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen. Die Schließung der Wohnungsgrundbücher auf Antrag erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

(Stand November 2020)

Festgebühr: EUR 50
Die Erhebung der Festgebühr erfolgt seitens des Grundbuchamtes für die Aufhebung jedes Wohnungseigentums gesondert.

Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin bzw. dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Link siehe weiterführende Informationen).


Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst der Notar oder die Notarin, der bzw. die den Eintragungsantrag beglaubigt hat, die Eintragung.


Bearbeitungsdauer

individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

19.11.2020

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.


Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Brandenburg an der Havel
Magdeburger Straße 47
14770 Brandenburg an der Havel
03381 398500