Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen


Volltext

Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.

Als Nachweis der Verfügungsberechtigung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil II. Sie stellt jedoch kein Eigentumsnachweis dar.

Es handelt sich um ein EU-weit eingeführtes Dokument.

Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugbrief bestehen, bleibt dieser gültig.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Land Brandenburg:

Für eine Ausstellung außerhalb eines Zulassungsverfahrens:

Bei erstmaliger Ausstellung ZB II ohne Zulassung:


Voraussetzungen

Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1. der Übereinstimmungsbescheinigung,

2. der Datenbestätigung oder

3. der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.

4. Nachweis der Verfügungsberechtigung: im Falle eines Neu-Fahrzeugs ist das z.B. der Kaufvertrag, bei einem Gebrauchtfahrzeug wäre es die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil II.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Land Brandenburg:

10,20 € für die Ausstellung einer ZB II außerhalb eines Zulassungsverfahrens.


Verfahrensablauf

Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II im Regelfall vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges.

Im Rahmen der Zulassung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II von der zuständigen Behörde ausgefertigt.

Ergänzung Land Brandenburg:

Die isolierte Ausstellung einer ZB II außerhalb eines Zulassungsverfahrens erfolgt nur für Neufahrzeuge (erstmalige Ausstellung) oder bei Änderung von persönlichen oder technischen Daten, Unbrauchbarkeit oder Verlust des Dokuments.


Bearbeitungsdauer

Land Brandenburg:

Zulassungsvorgänge werden direkt bearbeitet. Allerdings kann es zu Wartezeiten für einen Termin kommen.


Fristen

vor Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr

Land Brandenburg:

keine


Formulare/Schriftformerfordernis

Land Brandenburg:


Fachlich freigegeben durch

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH


Fachlich freigegeben am

30.09.2021

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise, i.d.R. in dem Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat (bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden oder Selbständigen Betriebssitz oder Sitz der Zweigstelle).


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landkreis Potsdam-Mittelmark - 21 Fachdienst KfZ-Zulassung
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
033841 91-0