Kinderreisepass beantragen


Volltext

Die Beantragung eines Kinderreisepasses ist seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr möglich Die Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Kinderreisepässen ist zum 01.01.2024 außer Kraft getreten.

Bei Auslandsreisen benötigt Ihr Kind ein Reisedokument. Dafür kommen bei Kindern verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Das kann ein Kinderreispass sein, ein Personalausweis oder, in Abhängigkeit vom Reisezielland, ein regulärer Reisepass.

Ein neuer Kinderreisepass für Ihr Kind kann auf Antrag ausgestellt werden
bei Erstbeantragung,

Der Kinderreisepass enthält keinen elektronischen Chip.

Die Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses beträgt ein Jahr, höchstens jedoch bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes.

Die mehrmalige Verlängerung der Gültigkeitsdauer jeweils um ein Jahr, längstens bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes, ist möglich.

Einen Kinderreisepass beantragen Sie persönlich und zusammen mit Ihrem Kind bei der Passbehörde am Hauptwohnsitz des Kindes. Sie können den Kinderreisepass auch in jeder anderen Passbehörde im Inland oder im Ausland beantragen. In diesem Fall müssen Sie zur Gebühr einen Zuschlag bezahlen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie vorlegen:

Hinweis:
In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer dauerhaften medizinischen Indikation, können Abweichungen hiervon zulässig sein. Bei Säuglingen/Kleinstkindern sind weitere Ausnahmen zulässig.

Darüber hinaus müssen Sie bei der Antragstellung für Minderjährige Folgendes vorlegen:


Voraussetzungen

Anträge auf einen Kinderreisepass können stellen:

Weitere Voraussetzungen:

Hinweis:
Steht der Familienname Ihres Kindes nach der Geburt noch nicht fest, kann kein Kinderreisepass ausgestellt werden. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen im Geburtenregister ein Familienname eingetragen ist, ergänzt um den zusätzlichen Eintrag „Familiennamensführung nicht nachgewiesen“.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Hinweise:

Die Gebühr für die Ausstellung eines Kinderreisepasses verdoppelt sich, wenn:

Wenn Sie den Kinderreisepass für Ihr Kind bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung im Ausland beantragen (zum Beispiel als Deutsche im Ausland), müssen Sie einen Zuschlag von EUR 13,00 bezahlen.
Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn Sie als antragstellende Person, bedürftig sind (Nachweise erforderlich).


Verfahrensablauf

Sie müssen den Kinderreisepass persönlich mit Ihrem Kind bei einer Passbehörde beantragen.


Bearbeitungsdauer

Der Kinderreisepass wird von der Passbehörde in der Regel direkt ausgefertigt und Ihnen unmittelbar ausgehändigt. Andernfalls werden Sie benachrichtigt, sobald Sie den Kinderreisepass abholen können.


Fristen

Ein Kinderreisepass ist maximal 1 Jahr gültig, längstens jedoch bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes.

Hinweis:
Eine mehrmalige Verlängerung der Gültigkeitsdauer jeweils um ein Jahr, längstens bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes, ist möglich.


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Der Kinderreisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip). In einige Länder – z. B. in die USA – kann jedoch nur dann visumfrei eingereist werden, wenn der Reisepass einen Chip enthält; für eine visumfreie Einreise des Kindes wird bei diesen Ländern ein normaler Reisepass benötigt.

Sofern die Einreise mit einem Kinderreisepass erfolgen soll, ist zusätzlich ein Visum erforderlich.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)


Fachlich freigegeben am

07.09.2021

Zuständige Stelle

In Deutschland ist zuständig: die Passbehörde, in deren Bezirk Ihr Kind angemeldet ist; bei mehreren Wohnungen die Behörde, bei der die Hauptwohnung angemeldet ist.
 
Im Ausland ist zuständig: das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen, in deren Bezirk sich Ihr Kind gewöhnlich aufhält.

Ihr Passantrag muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür darlegen.


Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihre Passbehörde.


Zuständige Stelle(n)