Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Unfall


Volltext

Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Dies gilt für Unfälle mit folgenden Arbeitsmitteln

Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Dies gilt für Unfälle mit folgenden Arbeitsmitteln

Der zuständigen Behörde ist ein Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, unverzüglich anzuzeigen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:

Die Anzeige muss nachstehnde Angaben enthalten:


Voraussetzungen

 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Es fallen keine Kosten an.

Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.


Verfahrensablauf

Die Anzeige kann online erfolgen.


Fristen

Sie müssen den Unfall unverzüglich anzeigen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)


Fachlich freigegeben am

29.03.2023;20.12.2023

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung Arbeitsschutz


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam
0331 8683-444