Antrag auf Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren)


Volltext

Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält. Dieses Recht kann vor dem Familiengericht geltend gemacht werden. Sofern ein Eilbedürfnis vorliegt, kann dies im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen dienen, z. B. eine eidesstattliche Versicherung


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.


Bearbeitungsdauer

- vom Einzelfall abhängig

 

Hinweis: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als Eilverfahren vor Gericht beschleunigt behandelt.


Fristen

Keine


Formulare/Schriftformerfordernis

Keine


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen.


Fachlich freigegeben am

29.09.2020

Zuständige Stelle

Über den Antrag auf Herausgabe des Kindes entscheidet das Familiengericht bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.


Ansprechpunkt

Weitere Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten finden Sie beim zuständigen Amtsgericht.


Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Brandenburg an der Havel
Magdeburger Straße 47
14770 Brandenburg an der Havel
03381 398500