Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für gesetzlich Unfallversicherte


Volltext

Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Träger der Unfallversicherung zahlen Pflegegeld.

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich zum einen nach der Art oder Schwere Ihres Gesundheitsschadens. Zum anderen spielt der Umfang der erforderlichen Hilfe eine Rolle. Beides zusammen ergibt die sogenannte Pflegebedürftigkeit, die mit einem Prozentsatz bemessen wird. Es gibt keine Pflegegradfeststellung wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Aus Ihrem Prozentsatz der Pflegebedürftigkeit ergibt sich die Höhe Ihres Pflegegeldes. Es gibt einen gesetzlich festgelegten Mindest- und einen Höchstbetrag.

Die Pflege zu Hause, sofern sie gewünscht wird, hat Vorrang vor der Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Sowohl private Pflegepersonen, beispielsweise Angehörige, als auch professionelle ambulante Dienste können Sie häuslich pflegen.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Pflegebedürftigkeit haben Vorrang vor den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und der zugehörigen Pflegekassen. Wenn Sie also entsprechende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, ruht ein Anspruch auf Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Pflegeleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht ab dem Tag, ab dem Sie hilflos beziehungsweise pflegebedürftig sind. Das heißt, Sie


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft von sich aus ("von Amts wegen"), ob Sie Anspruch auf Pflegeleistungen haben.

Sie müssen keinen Antrag stellen. Dennoch steht es Ihnen frei, Pflegeleistungen bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse online oder per Post zu beantragen.

Online-Dienst:

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

Meldung per Post:


Fristen

Es gibt keine Frist.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

06.01.2023

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern. 


Zuständige Stelle(n)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Glinkastr. 40
10117 Berlin, Stadt
+49 30 13001-0