Die Bestimmung zur Untersuchungsstelle für Altholz in der Abfallwirtschaft beantragen


Volltext

Betreiberinnen und Betreiber von Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung sind dazu verpflichtet, regelmäßig durch von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stellen Prüfungen und Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen.

Wollen Sie diese Kontrollen durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bekanntgabe beziehungsweise Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizubringen.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67,00 EUR

Ergänzung Land Brandenburg:

Verwaltungsgebühr: EUR 130 - 1300


Verfahrensablauf

Sie stellen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für Altholz. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.

Gehen Sie dafür wie folgt vor:


Fristen

Es gibt keine Fristen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: Nein

Onlineverfahren: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Referat T II 4


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

23.09.2022

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umwelt

14410 Potsdam
033201 442-0