Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik beantragen
Volltext
Eine Konzession ist die behördliche Erlaubnis, ein bestimmtes Gewerbe auszuüben. Um die Konzession zu erhalten, müssen Sie persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllen.
Land Brandenburg:
bedürfen einer Konzession durch das für Gesundheitzuständige Ministerium. Die Erteilung dieser Konzession ist formlos schriftlich zu beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Land Brandenburg:
HRA + Pol. Führungszeugnis für GF, Konzeption sowie weitere Prüfunterlagen
Voraussetzungen
- Sie verfügen über die notwendige Zuverlässigkeit für die Leitung oder Verwaltung einer Anstalt oder Klinik.
- Sie gewährleisten die medizinische und pflegerische Versorgung Ihrer Patientinnen und Patienten.
- Ihre eingereichten Beschreibungen und Pläne zu baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen entsprechen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen.
- Durch Ihren Betrieb entstehen für gegebenenfalls ebenfalls in Ihrem Geschäftsgebäude lebende oder untergebrachte Personen sowie die Nachbarschaft keine erheblichen Nachteile oder Gefahren.
- Es bestehen keine baulichen oder technischen Mängel bezüglich gesundheitspolizeilicher Anforderungen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Land Brandenburg:
Tarifstelle 7.11.8 gem. GEbOMSGIV, Rahmengebühr je nach Prüfaufwand
Verfahrensablauf
Sie beantragen eine Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik per Post:
- Reichen Sie Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Gegebenenfalls beteiligt die zuständige Stelle weitere Fachbehörden, zum Beispiel
- das Gesundheitsamt,
- die Bauaufsichtsbehörde oder
- die Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- Gegebenenfalls holt die zuständige Stelle Stellungnahmen ein, zum Beispiel von
- Nachbarn,
- Mitbewohnenden,
- Ortspolizei,
- Gemeindebehörden oder
- anderen externen Stellen.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.
Fristen
Die Konzession gilt unbefristet, sofern Sie keine Veränderungen der Klinikräume oder ähnlichem vornehmen. Die Konzession erlischt, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt haben.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
Fachlich freigegeben am
07.08.2025Zuständige Stelle
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV), Abt. 4, Ref. 45
Zuständige Stelle(n)
Ministerium für Gesundheit und Soziales
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam