Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte Benachrichtigung


Volltext

Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopflausbefall feststellen, muss die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen oder ähnliche Einrichtungen) unverzüglich informiert werden.

Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.

Kopflausbefall ist die häufigste parasitäre Erkrankung in Europa. Kopfläuse kann jeder bekommen. Dies ist nicht auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Besonders an Orten, wo viele Kinder zusammenkommen, übertragen sich Kopfläuse schnell.

Kinder mit Kopfläusen dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Eine ärztliche Bescheinigung wird nur verlangt, wenn bei einer Person innerhalb von vier Wochen wiederholt Läuse auftraten. Dieses entspricht den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
 


Rechtsgrundlage(n)

§§ 33 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html
 


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Keine


Fristen

Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.


Formulare/Schriftformerfordernis

- Formular: Meldeformular bei Kopflausbefall  
- Formular: Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.

Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.


Weiterführende Informationen

Kopfläuse - was tun?
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/kopflaeuse/


Hinweise (Besonderheiten)

Keine


Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Altona


Fachlich freigegeben am

06.07.2021

Zuständige Stelle

Gesundheitsämter des Landes Brandenburg


Zuständige Stelle(n)