Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen


Volltext

Wenn Sie im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchten, benötigen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis. 

Stellen Sie einen formlosen Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe 

bei Wohnsitz in Deutschland:

bei Wohnsitz im Ausland:

Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

bei Wohnsitz in Deutschland:

bei Wohnsitz im Ausland:

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden. 

Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere) bzw. beantragen (z.B. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung). Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe 


bei Wohnsitz in Deutschland


bei Wohnsitz im Ausland 


Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Land Brandenburg:

Gem. Ziff. 2.2.9.12.2 der Anlage zur Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie beträgt die Gebühr zwischen 102,50 Euro und 512,00 Euro.


Verfahrensablauf


Fristen

Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.


Weiterführende Informationen

Soll in der Spielhalle nach § 60a Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) veranstaltet werden, ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 60a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.


Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
 


Fachlich freigegeben am

13.04.2021

Zuständige Stelle

Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht sind örtlichen Ordnungsbehörden der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, der Verbandsgemeinde, der mitverwalteten Gemeinde, der mitverwaltenden Gemeinde und der kreisfreien Städte.


Zuständige Stelle(n)