Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen


Volltext

Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil

Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.


Rechtsgrundlage(n)

§ 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)


Erforderliche Unterlagen

Abhängig vom Antragsgrund


Voraussetzungen

Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt personell durch das Wohnsitz-Finanzamt.


Formulare/Schriftformerfordernis

Abhängig vom Antragsgrund:


Fristen

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind bis zum Ende des Kalenderjahres zu beantragen, für das sie gelten sollen.


Weiterführende Informationen

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.11.2018 (BStBl I S. 1137) und vom 7.11.2019 (BStBl I S. 1097)


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen


Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (Ihr Wohnsitz-Finanzamt)


Ansprechpunkt

In der Regel die Service- und Informationsstelle Ihres zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes

Das für Sie zuständige Wohnsitz-Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.


Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Brandenburg an der Havel
Magdeburger Straße 46
14770 Brandenburg an der Havel
03381 397-199