Maßnahmen in der Umgebung von Denkmalen Genehmigung


Volltext

Verschiedene Maßnahmen, die Sie in der näheren Umgebung von Denkmalen beabsichtigen, müssen zuvor von der unteren Denkmalschutzbehörde geprüft und genehmigt werden.

So lassen sich frühzeitig mögliche Auswirkungen auf die Substanz oder das Erscheinungsbild von Denkmalen oder etwaige Veränderungen im städtebaulichen Zusammenhang abschätzen.

Beispiele:

Ebenso erlaubnispflichtig sind Eingriffe in den Boden bei Bodendenkmalen.

Hinweis: Sie können erst mit den Maßnahmen beginnen, wenn eine Genehmigung vorliegt. Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:

Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.


Voraussetzungen

Sie erhalten die Genehmigung in der Regel, wenn:

oder


Zuständige Stelle

Zuständig im Land Brandenburg ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

4 Wochen nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen


Fristen

Erlöschen der Genehmigung

(einmalige Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: Antrag
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: teilweise
Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie eine Baugenehmigung beantragen holt die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde mit ein.

Sie brauchen in diesem Fall keine Genehmigung bei der Denkmalschutzbehörde zu beantragen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

16.06.2021

Zuständige Stelle(n)