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Erstattung, Erlass oder Vergütung der Kaffeesteuer beantragen


Volltext

Eine Entlastung von der Kaffeesteuer kommt infrage, wenn der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren ursprünglich versteuert wurden, aber später zu einem Zweck verwendet werden, der eine Entlastung rechtfertigt. Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind (Erlass).
  • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind (Erstattung).
  • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet (Vergütung)

Entlastungen der Kaffeesteuer sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie nehmen bereits versteuerten Kaffee in Ihr Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. 
  • Sie liefern bereits versteuerten Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat.
  • Sie liefern bereits versteuerte kaffeehaltige Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat oder führen die Waren in ein Drittland aus.
  • Sie vernichten bereits versteuerten Kaffee auf Ihre Kosten an einem anderen Ort als in Ihrem Steuerlager. 
  • Sie vernichten bereits versteuerte kaffeehaltige Waren in Ihrem Herstellungsbetrieb.

Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige Waren gegen Steuerentlastung in einen anderen Mitgliedstaat befördern oder kaffeehaltige Waren ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt in Form eines Zusagescheines. Dieser ist mit amtlichen Vordruck zu beantragen.
Die Entlastung müssen Sie beantragen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie Kaffee in Ihr Steuerlager aufnehmen: 

  • Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (betriebliche Aufzeichnungen können zugelassen werden)

Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland ausliefern:

  • bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete: der Ausfuhrnachweis
  • bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat: der Lieferschein
  • Daneben auf Nachfrage einen Beleg oder Nachweis, der die in § 33 Absatz 1 und § 34 Absatz 2 Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung aufgeführten Angaben enthält.

Voraussetzungen

  • Sie weisen nach, dass der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware bereits versteuert wurde. 
  • Sie führen Aufzeichnungen über den Kaffee, den Sie im Steuerlager aufnehmen.
  • Sie können bei Lieferungen in Drittländer den Ausfuhrnachweis oder bei Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat den Lieferschein vorweisen.
  • Ihnen ist vom Hauptzollamt ein entsprechender Zusageschein erteilt worden.
  • Sie melden eine geplante Vernichtung mit Art und Menge der Ware rechtzeitig an.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es entstehen keine Kosten.


Verfahrensablauf

Um die Entlastung von der Kaffeesteuer zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Wenn Sie Steuerlagerinhaber sind und die Waren selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus:
    • Formular 1807 „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren“ und 
    • Formular 1808 „Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren“
  • Wenn Sie Steuerlagerinhaber sind und Waren zurücknehmen, die jemand anders versteuert hatte, können Sie eine Vergütung beantragen:
    • Formular 2735 „Versteuerungsbestätigung“
  • Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder kaffeehaltige Waren in Drittländer oder Drittgebiete ausführen wollen, folgen Sie 2 Schritten:
    • Schritt 1: Sie stellen einen Antrag auf Zusage für die Entlastung:
      • Formular 1846 „Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Kaffeesteuer“ und 
      • Formular 1847 „Warenverzeichnis - Anlage zum Antrag (Formular 1846) auf Erteilung eines Zusagescheins für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren“
    • Schritt 2: Wenn Sie einen Zusageschein bekommen haben, stellen Sie einen Antrag auf Steuerentlastung:
      • Formular 1807 „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren“
      • Formular 1809 „Anlage zum Antrag auf Entlastung von der Kaffeesteuer (Formular 1807)“
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit der Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.


Bearbeitungsdauer

Es kann keine Bearbeitungsdauer angegeben werden.


Fristen

Abgabe des Antrags auf Steuerentlastung bei

  • Aufnahme ins Steuerlager: mit der monatlichen Steuererklärung
  • Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland: bis zum 10. Tag des 2. Monats, der auf den Entlastungsabschnitt folgt 
  • Vernichtung kaffeehaltiger Waren: mindestens 1 Woche vor Vernichtung unter Angabe des Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung und der Art und Menge der kaffeehaltigen Waren

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja
Online-Verfahren: nein
Schriftform erforderlich: ja
persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

11.01.2021

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn, Stadt

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