Kaffee steuerfrei befördern


Volltext

Befördern Sie Kaffee, ohne dass die Erzeugnisse bereits mit der Kaffeesteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden. Am Bestimmungsort wird die Steuer dann erhoben. In bestimmten Fällen können die Erzeugnisse nach der Beförderung steuerfrei verwendet werden.

Möglich ist die Beförderung unter Steueraussetzung

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden schriftlich melden beziehungsweise leicht nachprüfbar buchmäßig nachweisen, wenn Sie den Kaffee unter Steueraussetzung befördern. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Sie müssen in folgenden Fällen Aufzeichnungen über die Beförderung des Kaffees machen:


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Entgegennahme der Meldung entstehen keine Kosten.
Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten.


Verfahrensablauf

Wenn Sie Kaffee im deutschen Steuergebiet befördern:

Wenn Sie Kaffee aus oder in andere EU-Mitgliedstaaten befördern:

Wenn Sie Kaffee in ein Drittland ausführen:

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.


Fristen

Bei Beförderung von Kaffee 

innerhalb des deutschen Steuergebiets:

in einen anderen EU-Mitgliedstaat:

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat:

in ein Drittland:


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja
Online-Verfahren: nein
Schriftform erforderlich: ja
persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

11.01.2021

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn, Stadt
0351 44834-222