Zahlung des Schadensausgleichs für strahlenbelastetes Wild beantragen


Volltext

Lebensmittel, die einen Radiocäsiumgehalt von mehr als 600 Becquerel pro Kilogramm aufweisen, dürfen in Deutschland nicht in den Handel gebracht werden und sind zu vernichten.

Ist das von Ihnen erlegte Wild dementsprechend strahlenbelastet/radioaktiv belastet und darf nicht vermarktet werden, wird auf Antrag geprüft, ob Ihnen ein Schadensausgleich gezahlt wird.

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen je nach Wildtier ein Pauschalbetrag als Schadensausgleich gezahlt.

Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) auf Zahlung eines Schadensausgleichs und die o.g. Nachweise reichen Sie per Post bei Ihrer zuständigen Landesstelle ein. Diese leiten Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) nach Prüfung ohne die erforderlichen Nachweise an das Bundesverwaltungsamt (BVA) weiter.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den für Sie zuständigen Landesministerien, Kommunalbehörden und Jagdverbänden.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:


Voraussetzungen

Eine Zahlung eines Schadensausgleichs können Sie beantragen, wenn:

Hinweis
Wer die für Sie zuständige Messstelle ist, erfahren Sie über Ihre zuständige Landesbehörde.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zahlung eines Schadensausgleichs müssen Sie schriftlich bei Ihrer zuständigen Landesstelle einreichen.


Bearbeitungsdauer


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform nötig: ja
persönliches Erscheinen: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)


Fachlich freigegeben am

26.01.2021

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesverwaltungsamt
Eupener Str. 125
50933 Köln, Stadt
+49 228 99358-3300