zur Europawahl als Unionsbürgerin oder Unionsbürger ins Wählerverzeichnis eintragen lassen


Volltext

Wenn Sie als Unionsbürgerin oder Unionsbürger in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen Sie zunächst ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dies geschieht entweder automatisch von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag stellen.
Wenn Sie bei vorherigen Europawahlen bereits im Wählerverzeichnis eingetragen waren und zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen sind, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und brauchen keinen Antrag zu stellen.
In den übrigen Fällen müssen Sie die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Antrag nach Anlage 2A Europawahlordnung


Voraussetzungen

Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie am Wahltag:

Sie werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen,
wenn Sie am Wahltag:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Als Unionsbürgerin beziehungsweise Unionsbürger können Sie sich folgendermaßen ins Wählerverzeichnis zur Europawahl eintragen lassen:


Bearbeitungsdauer

etwa 2 Wochen


Fristen

Antragsfrist: bis zum 21. Tag vor der Wahl


Formulare/Schriftformerfordernis

Anlage 2A zur Europawahlordnung


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes NRW


Fachlich freigegeben am

27.10.2020

Zuständige Stelle

Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde


Zuständige Stelle(n)