Erlaubnis zum Umgang mit Alkoholerzeugnissen beantragen


Volltext

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, unter bestimmten Voraussetzungen mit nicht versteuerten Alkoholerzeugnissen umzugehen, beispielsweise als Hersteller oder Lieferant. Vor Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.
Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, oder auf andere, für die Erledigung und Einhaltung von Steuerbelangen relevante Personen in Ihrem Betrieb.

Die Erlaubnis benötigen Sie unter anderem, wenn Sie zu den folgenden Gruppen gehören:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Für die "Erlaubnis als Steuerlagerinhaber" zusätzlich jeweils 2-fach:

Für die "Dauererlaubnis als registrierter Empfänger" zusätzlich jeweils 2-fach:

Für die "Erlaubnis als registrierter Versender" zusätzlich jeweils 2-fach:

Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Formularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.


Voraussetzungen

Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Erlaubnis entstehen keine Kosten. Gegebenenfalls müssen Sie eine Sicherheit leisten.


Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.


Fristen

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder registrierter Empfänger stellen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja
Online-Verfahren: nein
Schriftform erforderlich: ja
persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

19.01.2021

Zuständige Stelle(n)