Erlaubnis zum steuerfreien Verwenden von Alkohol beantragen


Volltext

Wenn Sie Alkohol gewerblich verwenden und er nicht zu Trink- oder Genusszwecken eingesetzt wird, können Sie das in vielen Fällen steuerfrei tun. Dazu benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis.

Mit der Erlaubnis können Sie Alkohol unversteuert von einem deutschen Steuerlager beziehen. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Alkohol oder Alkoholerzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Vor einer Erlaubnis prüft die Zollverwaltung im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Ihre steuerliche Zuverlässigkeit erfüllt sind.

Zum Teil muss der Alkohol vergällt sein, um steuerfrei verwendet werden zu dürfen. Beim Vergällen werden dem Alkohol bestimmte Stoffe hinzugefügt, damit er nicht mehr trink- oder genießbar ist. Für die folgenden Zwecke können Sie Alkoholerzeugnisse auf Antrag steuerfrei verwenden:

In der Erlaubnis sind bestimmte Pflichten aufgeführt, die Sie beachten müssen. Wenn Sie diese nicht beachten, ist mit Restriktionen zu rechnen, die bis zum Widerruf der Erlaubnis führen können.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

jeweils 2-fach:

Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Erlaubnis entstehen keine Kosten.


Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.


Fristen

Ihre Erlaubnis kann auf einen darauf vermerkten Zeitraum befristet werden.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja
Online-Verfahren: nein
Schriftform erforderlich: ja
persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

19.01.2021

Zuständige Stelle(n)