Erstattung, Erlass oder Vergütung der Biersteuer beantragen


Volltext

Eine Entlastung von der Biersteuer ist möglich, wenn das Bier nachweislich versteuert wurde, aber später für einen anderen Zweck genutzt wird, der eine Entlastung rechtfertigt.

Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten für Sie an.


Verfahrensablauf

Die Steuerentlastung können Sie per Post oder online beantragen:

Steuerentlastung per Post einreichen:

Mit Ihrer Erlaubnis erhalten Sie eine Verbrauchsteuernummer als zertifizierter Versender. Die Lieferung muss mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument (v-e-VD) im IT-Verfahren EMCS erfolgen. Das EMCS (Excise Movement and Control System) ist ein EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Dafür benötigen Sie Ihre Verbrauchsteuernummer als zertifizierter Versender. Gehen Sie wie folgt vor:

Erklärung online einreichen:

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.


Fristen

7. Tag des auf die Entstehung der Biersteuer folgenden Monats.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

30.11.2023

Zuständige Stelle(n)