Mehrfachanrechnung auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beantragen


Volltext

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen Sie 5 Prozent Ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten besetzen (Pflichtarbeitsplätze).

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber einen schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen beschäftigen, kann dieser auf Antrag auf mehr als 1 Pflichtarbeitsplatz, höchstens 3 Pflichtarbeitsplätze, angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt.

Wenn Sie in Ihrem Betrieb einen schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen ausbilden, wird dieser kraft Gesetzes auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

Wenn Ihr Betrieb einen schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung übernimmt oder einstellt, wird dieser kraft Gesetzes im 1. Jahr der Beschäftigung auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Um eine Person auf mehr als 1 Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen beachten:


Verfahrensablauf

Für die Mehrfachanrechnung können Sie einen formlosen Antrag stellen .


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz Ihres Betriebes liegt.

Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

zuständig: Agentur für Arbeit


Ansprechpunkt

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz Ihres Betriebes liegt.

Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.


Zuständige Stelle(n)

Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
0911 179-0