Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von der Agentur für Arbeit bekommen


Volltext

Die Agentur für Arbeit kann Maßnahmen fördern, die Sie bei Ihrer beruflichen (Wieder-) Eingliederung unterstützen und Ihre Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern sollen. Diese Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung haben im Einzelnen das Ziel,

Sie können an Maßnahmen bei einem Träger oder einem Arbeitgeber teilnehmen. Darüber hinaus können Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Einschaltung einer privaten Arbeitsvermittlung erhalten.

Die Agentur für Arbeit kann Träger mit der Maßnahmendurchführung beauftragen und Ihnen einen Teilnahmeplatz zuweisen.

Sie können aber auch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein von der Agentur für Arbeit zur Anmeldung bei einem Träger Ihrer Wahl erhalten. Der Gutschein enthält Angaben zum Ziel und den Inhalten der Maßnahme, die mit Ihnen vorab besprochen und vereinbart werden.

Die maximal mögliche Förderdauer richtet sich nach dem Maßnahmeziel und Ihrem individuellen Unterstützungsbedarf und ist zum Teil gesetzlich geregelt. So können Maßnahmen bei einem Arbeitgeber für höchstens 6 Wochen stattfinden. Wenn Sie langzeitarbeitslos sind oder bei Ihnen besondere Vermittlungshemmnisse vorliegen, können Sie bis zu 12 Wochen teilnehmen.

Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse darf die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. Längere Qualifizierungen beziehungsweise Maßnahmen, die zu einem Berufsabschluss führen, können für Erwachsene über die Förderung beruflicher Weiterbildung (Bildungsgutschein) gefördert werden.

Die Agentur für Arbeit informiert und berät Sie über Angebote und Fördermöglichkeiten.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Ob und in welcher Höhe Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihre Agentur für Arbeit.

Ausnahme: Nach sechswöchiger Arbeitslosigkeit und Arbeitslosengeldanspruch haben Sie grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Beauftragung einer privaten Arbeitsvermittlung.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistung muss im Gespräch mit Ihrer Beratungs- und Vermittlungsfachkraft festgestellt werden.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Die Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung muss vor Maßnahmebeginn durch Ihre Agentur für Arbeit genehmigt werden.


Fristen

Es gibt keine Frist. Nehmen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Maßnahmebeginn Kontakt zu Ihrer Beratungs- und Vermittlungsfachkraft bei der Agentur für Arbeit auf.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

05.09.2022

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Arbeitsagentur


Zuständige Stelle(n)

Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
0911 179-0