Freibeträge für Kind über 18 Jahren beantragen


Volltext

Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt. 

Die Freibeträge werden jedoch stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.

Der Kinderfreibetrag kann für Kinder die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind, beantragt werden.

Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein Kinderfreibetrag für Pflegekinder beantragt werden.
Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Für behinderte Kinder gilt für die Berücksichtigungsfähigkeit unter bestimmten Bedingungen keine Altersbeschränkung.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

• für einen Beruf ausgebildet worden sind (einschl. Schulausbildung); als Berufsausbildung gilt auch die dreimonatige Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b Soldatengesetz) oder 

• eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnten oder

• ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), eine europäische Freiwilligenaktivität, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligen­dienstgesetz) geleistet haben.

Ohne Altersbegrenzung werden Kinder berücksichtigt, die sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch


Fachlich freigegeben am

28.08.2020

Zuständige Stelle

Wohnsitzfinanzamt

Das für Sie zuständige Wohnsitzfinanzamt finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes. Maßgeblich ist dabei Ihre aktuelle Adresse.


Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Brandenburg an der Havel
Magdeburger Straße 46
14770 Brandenburg an der Havel
03381 397-199