Erzeugergemeinschaft Anerkennung als Vereinigung


Volltext

Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie

1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und

2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt.

Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Eine Agrarorganisation muss

1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,

3. ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie

a) über Mitglieder verfügt und

b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt

4. über eine schriftliche Satzung verfügen, der

- Name

- Hauptsitz und

- die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entnehmen sind,

b) die Regelungen enthält

- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

- zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

- zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

- zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten

- zur Einrichtung von Zweigstellen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Nr. 12.1 „Prüfung eines Antrages auf Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung sowie von Branchenverbänden nach AgrarMSG“ der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) vom 11. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 47 S. 1), zuletzt geändert am 17. September 2019 (GVBl. II Nr. 76 S. 1).


Verfahrensablauf

Antragsprüfung

Bescheiderstellung


Fristen

Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3


Fachlich freigegeben am

01.09.2020

Zuständige Stelle

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3


Ansprechpunkt

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

Henning-von-Tresckow-Straße 2-13, Haus S

14467 Potsdam

https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/

VL-MLUK-Abteilung3@MLUK.Brandenburg.de , +49 331 866 7601 (Sekretariat)

Postfach 60 11 50

14411 Potsdam


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam
+49 331 866-0