Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern


Volltext

Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn Sie und Ihr/e Ehegatte/in oder Lebenspartner/in das 18. Lebensjahr vollendet haben, wobei von dem Mindestalter in bestimmten Fällen abgesehen werden kann.  

Sie müssen in der Regel einfache Sprachkenntnisse nachweisen. Mit einfachen Sprachkenntnissen sollten Sie sich auf einfache Art und Weise im Alltag auf Deutsch verständigen können, zum Beispiel nach dem Weg fragen, einkaufen und sich vorstellen können. Von dem Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen gibt es mehrere Ausnahmen. Ist z.B.  die ausländische Person im Besitz einer Blauen Karte EU ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte, dann müssen Sie keine Sprachkenntnisse nachweisen. Die Informationen zu den weiteren Ausnahmen von Sprachkenntnissen erhalten Sie bei Ihrer zuständige Behörde.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Familienmitglieds in Deutschland - für mindestens ein Jahr- erteilt. Ist der Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden ausländischen Person weniger als ein Jahr gültig, wird die Aufenthaltserlaubnis auch für die kürzere Dauer erteilt.

Die erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.


Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Zuständig im Land  Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt.


Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen

Informationen zum Familiennachzug zu Nicht-EU Bürger:

https://www.make-it-in-germany.com/de/leben-in-deutschland/familiennachzug/zu-nicht-eu-buerger/

(Deutsch)

https://www.make-it-in-germany.com/en/living-in-germany/family-reunification/spouses-non-eu-countries/

(Englisch)

https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/NachzugZuDrittstaatlern/nachzug-zu-drittstaatlern-node.html

(Deutsch)

https://www.bamf.de/EN/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/NachzugZuDrittstaatlern/nachzug-zu-drittstaatlern-node.html

(Englisch)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales

des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

27.10.2020

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Zuständig im Land  Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt.


Zuständige Stelle(n)

Landkreis Potsdam-Mittelmark - 65 Fachdienst Ausländerbehörde

14801 Bad Belzig
033841 91-0