Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung für mobile Forscher


Volltext

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn Sie einen für die Dauer des Verfahrens gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU- Mitgliedstaats zum Zweck der Forschung besitzen.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für mobile Forscher ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Forschungsvorhabens, aber höchstens für ein Jahr erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.

Wird der Antrag auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaats weiterhin gültig, gelten der Aufenthalt und die Beschäftigung im Bundesgebiet ab der Einreise für bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt, bevor über Ihren Antrag entschieden wird.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für mobile Forscher: EUR 100

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.


Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Der Antrag kann auch bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden, der Ihren Antrag  an die zuständige Ausländerbehörde weiterleitet.

Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Bearbeitungsdauer

etwa 6 bis 8 Wochen.


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

15.07.2020

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde oder

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde oder

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Zuständige Stelle(n)