Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung


Volltext

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung erhalten, wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben.  Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben.  Haben Sie Ihre Berufsausbildung im Ausland abgeschlossen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation mit der deutschen, qualifizierten Berufsausbildung durch die zuständige Anerkennungsstelle (z.B. die Industrie- oder Handelskammer) festgestellt werden.

Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Diese Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen, ob Sie eine Beschäftigung ausüben, zu der ihre Qualifikation sie befähigt und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, wird diese befristet. Die Gültigkeit richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag bzw. der Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen wird die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte für die Dauer von vier Jahren erteilt.


Rechtsgrundlage(n)

§ 18 Aufenthaltsgesetz

§ 18a Aufenthaltsgesetz

§ 39 Aufenthaltsgesetz


Erforderliche Unterlagen

Außerdem bei kürzlich erfolgter Einreise:

sowie im Falle eines Voraufenthalts:


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.


Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

Zuständig im Land Brandenburg ist die  Ausländerbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt


Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales

des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

12.06.2020

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständig im Land Brandenburg ist die  Ausländerbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt


Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständig im Land Brandenburg ist die  Ausländerbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt


Zuständige Stelle(n)