Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung


Volltext

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung beantragen, wenn Ihre Beschäftigung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll.

Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollen Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag vorlegen können und eine Beschäftigung ausüben, die in einem fachlichen Zusammenhang zur Ihrer Qualifikation steht.

Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung wird für die Dauer des Arbeitsvertrags verlängert.

Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.


Rechtsgrundlage(n)

§ 8 Abs. 1 i. V. m.§ 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 39 Aufenthaltsgesetz


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

Im Land Brandenburg: bei der Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

03.06.2020

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Im Land Brandenburg die Äusländerbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt


Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Im Land Brandenburg die Äusländerbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt


Zuständige Stelle(n)