Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen


Volltext

Als Finanzanlagenvermittler vermitteln Sie selbstständig Finanzprodukte an Kunden, wobei Sie eine Provision vom Anbieter des Finanzproduktes erhalten. Sofern Sie Ihr Honorar vom Kunden erhalten, beantragen Sie bitte eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlageberater. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.

Als Finanzanlagenvermittler sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:

Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.

Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies aus Sicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
Unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Die zuständige Behörde richtet sich nach Ihrem Bundesland. Eine Übersicht finden Sie in den weiterführenden Hinweisen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der zuständigen Behörde entnehmen .

Ergänzung Land Brandenburg:

612,00 €


Verfahrensablauf

Sie schicken den Antrag auf Erlaubnis mit allen Nachweisen zu der jeweils zuständigen Stelle.

Wenn Sie den Eintrag in das Vermittlerregister nicht bereits mit der Erlaubnis zusammen beantragt haben, müssen Sie sich noch in das Vermittlerregister eintragen lassen, bevor Sie tätig werden.


Bearbeitungsdauer

Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Bearbeitung binnen mehrerer Wochen.


Fristen

- keine


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen

Hier finden Sie eine Übersicht über die Zuständigkeiten für Finanzanlagenvermittler und -berater des deutschen Industrie- und Handelskammertages: Übersicht Finanzanlagenvermittler und -berater

§4 der Finanzanlagenvermittlerverordnung führt die als Alternative zur Sachkundeprüfung anerkannten Abschlüsse auf: §4 Finanzanlagenvermittlerverordnung

Detailliertere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen für Finanzanlagenvermittler finden Sie hier:

Merkblatt zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Hinweise (Besonderheiten)

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Sie werden in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register eingetragen.


Fachlich freigegeben durch

Deutscher Industrie- und Handelskammertag


Fachlich freigegeben am

15.10.2020

Zuständige Stelle


Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde, diese leitet die notwendigen Daten an die Registrierungsbehörde (IHK) weiter.

Zur Registrierung von Arbeitnehmern wenden Sie sich direkt an die IHK.


Zuständige Stelle(n)