Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit


Volltext

Bewerberinnen und Bewerber, die zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises oder in die Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt antreten, müssen bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass sie wählbar sind. Es sind folgende Kriterien zu erfüllen:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Der Bewerber füllt das Formular „Anlage 8a der BbgKWahlV: Bescheinigung der Wählbarkeit“ aus und reicht es bei der Gemeindebehörde (Einwohnermeldewesen) zur Bestätigung ein.


Bearbeitungsdauer

sofort bis wenige Tage


Fristen

Einreichung beim Kreiswahlleiter bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr


Formulare/Schriftformerfordernis

Das ausgefüllte Formular ist im Original einzureichen (Schriftformerfordernis)

Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder Im Internet abrufbar, z.B. unter


Weiterführende Informationen

Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters zur Einreichung der Wahlvorschläge gemäß § 26 BbgKWahlG. Diese wird spätestens am 92. Tag vor der Wahlveröffentlicht.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales,

Referat 23


Fachlich freigegeben am

24.04.2020

Zuständige Stelle

kreisfreie Stadt;

amtsfreie Gemeinde;

Amt;

Verbandsgemeinde


Zuständige Stelle(n)