Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise Eintragung


Volltext

Auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung vom 19.05.2016 – veröffentlicht im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Nr. 14 vom 20.05.2016 – ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz unter bestimmten Bedingungen nachzuweisen (§ 66 Abs. 1 BbgBO – Bautechnische Nachweise). In der Regel schließt die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise mit ein. Abweichend hierzu muss allerdings für die in § 66 Abs. 2 genannten Bauvorhaben sowohl der Nachweis für Standsicherheit als auch der Nachweis für Brandschutz von einer Person erstellt werden, die die in § 66 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und in die entsprechende Liste eingetragen ist. Die Listen zur Eintragung der Nachweisberechtigung für Tragwerksplanung und Brandschutz werden gemäß § 66 Abs. 5 BbgBO von der Brandenburgischen Architektenkammer und der Brandenburgischen Ingenieurkammer gemeinsam geführt. Dabei wird jeweils eine Teilliste bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer und bei der Brandenburgischen Architektenkammer geführt

Seit dem 01.10.2002 sind Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte) aufzustellen oder nach Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes durch Sachverständige zu bescheinigen. Diese Nachweise werden auch von der Bauaufsicht nicht mehr geprüft.

Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Architektinnen sowie Bauingenieure und Bauingenieurinnen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten eingetragen werden. Die Eintragung ist mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich zu beantragen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Tragwerksplaner und Tragwerksplanerinnen sind folgende Unterlagen beizufügen:

Dem Antrag auf Eintragung als Brandschutzplaner oder Brandschutzplanerin sind folgende sind folgende Unterlagen beizufügen:

Bei Mitgliedschaft in einer anderen Ingenieur- oder Architektenkammer:


Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Tragwerksplaner und Tragwerksplanerinnen sind:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühr für Kammermitglieder bei erstmaliger Eintragung als Nachweisberechtigter oder Nachweisberechtigte: 150 EUR

Eintragungsgebühr ohne eine Kammermitgliedschaft: 500 EUR


Verfahrensablauf

Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag.


Bearbeitungsdauer

ca. 4 Monate


Formulare/Schriftformerfordernis

Formular: Antragsformulare für die Eintragung in die gemeinsame Liste der Nachweisberechtigten nach § 66 Absatz 2 Satz 1 BbgBO vom 19. Mai 2016 finden Sie unter https://www.bbik.de/anerkennung-zulassung/nachweisberechtigte-brandschutz-und-tragwerksplaner/

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich. Ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Fachlich freigegeben am

02.04.2020

Zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)


Zuständige Stelle(n)

Brandenburgische Ingenieurkammer
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
+49 331 74318-0