Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden Durchführung


Volltext

Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind und ein Beschäftigungsverhältnis (Ausbildung) beginnen wollen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung und eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen.

Die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich für eine nur geringfügige Beschäftigung. Die Erstuntersuchung ist ebenfalls nicht erforderlich für eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für Sie zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.

Die ärztlichen Untersuchungen beziehen sich auf Ihren Gesundheits- und Entwicklungsstand und Ihre körperliche Beschaffenheit. Die Nachuntersuchungen beziehen sich außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung von Ihnen als Jugendliche/Jugendlicher.

Der Arzt hat unter Berücksichtigung Ihrer Krankheitsvorgeschichte auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,

1. ob Ihre Gesundheit oder Entwicklung durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird,

2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus erforderlich sind,

3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Absatz 1 JArbSchG) erforderlich ist.

Der Arzt hat dabei schriftlich festzuhalten:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine (die Kosten der Erstuntersuchung trägt das Land Brandenburg)


Verfahrensablauf

Die Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden wird im Rahmen der Schulabgangsuntersuchungen in der Regel in der 10. Klassenstufe durchgeführt:


Bearbeitungsdauer

Dauer der Untersuchung: circa 30 Minuten


Fristen

Gültigkeitsdauer: Bei Beginn einer Beschäftigung des Jugendlichen darf die Erstuntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formular: Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung

Dokument: Datenschutzinformation

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja


Weiterführende Informationen

siehe Leistung „Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden Bescheinigung“


Hinweise (Besonderheiten)

Dieses Verfahren gilt speziell in Brandenburg.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

04.05.2020

Zuständige Stelle

Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte


Zuständige Stelle(n)

3330 Team Kinder- und Jugendärztlicher Dienst

14801 Bad Belzig
033841 91-0