Familienname Änderung aus einem wichtigen Grund


Volltext

Für die Änderung Ihres Namens müssen Sie einen wichtigen Grund haben.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich sein. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Diese erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall. Der Gebührenrahmen beträgt 2,50 € - 1.050 €.


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Namensänderung reichen Sie schriftlich bei Ihrer Gemeinde oder dem Landkreis ein und fügen dem Antrag die notwendigen Nachweise hinzu.

Der Antrag wird von der zuständigen Namensänderungsbehörde geprüft.

Wenn Sie als beschränkt geschäftsfähige Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, den Antrag auf Namensänderung stellen, werden Sie vom Familiengericht zum Antrag befragt und angehört.

Betreute Personen werden durch das Betreuungsgericht befragt und angehört.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob die beantragte Namensänderung erfolgt und eine Urkunde über die Namensänderung oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags. Gleichzeitig erhalten Sie einen Bescheid darüber, welche Gebühren Sie zu zahlen haben.

Die zuständige Stelle veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. Sie benachrichtigt die für die Wohnung der betroffenen Person zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab und kann bei der zuständigen Namensänderungsbehörde erfragt werden.


Fristen

keine


Formulare/Schriftformerfordernis

Der Antrag ist schriftlich zu stellen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 23


Fachlich freigegeben am

22.10.2020

Zuständige Stelle

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Falkensee, Oranienburg und Schwedt/Oder.

Der Antrag kann bei diesen Stellen oder bei den Wohnortgemeinden eingereicht werden.   


Ansprechpunkt

Der Antrag kann bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Große kreisangehörige Stadt) oder bei Ihrer Wohnortgemeinde eingereicht werden. 


Zuständige Stelle(n)