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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung für Abschlüsse aus dem Ausland


Volltext

Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger wird zur Ausübung des genannten Berufs benötigt. Sie muss beantragt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung haben, die der inländischen Ausbildung gleichwertig ist oder gemäß der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt wird  
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Das LAVG sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis)
  • Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde
  • Lebenslauf in Tabellenform und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis)
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (Urkunde, detaillierte Fächer- und Stundenübersicht zu Theorie und Praxis, Diploma Supplement)
  • Eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten dürfen
  • Nachweise über Ihre Berufspraxis (zum Beispiel Zeugnisse von Arbeitgebern)
  • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen
    (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare)
  • Meldebescheinigung oder Nachweis, dass Sie in dem Bundesland arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
  • Eine schriftliche Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben. Falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse
  • Nachweis für Ihre persönliche Eignung:
    • Amtliches Führungszeugnis einer deutschen Behörde. Ein anderer Name für das amtliche Führungszeugnis ist „Führungszeugnis Belegart O“.
      In Deutschland bekommen Sie das Führungszeugnis bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt. Das amtliche Führungszeugnis soll bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt sein.
      Ebenso eine Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug
    • ein Certificate of Good Standing
    • Eine unterschriebene Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren gegen Sie läuft und nicht gegen Sie ermittelt wird
  • Nachweis für die gesundheitliche Eignung: Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit. Der Nachweis darf maximal 3 Monate alt sein, wenn Sie den Antrag abgeben.

Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Sie müssen Ihre Unterlagen in deutscher Sprache einreichen. Das bedeutet häufig, Ihre Unterlagen müssen übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.


Voraussetzungen

  • eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hebamme oder Entbindungspfleger, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder ein gleichwertiger Kenntnisstand   
  • Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist gegebenenfalls durch eine Prüfung oder einen Anpassungslehrgang nachzuweisen.  
  • gesundheitliche Eignung   
  • Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigung für die Ausübung des Gesundheitsfachberufes Hebamme oder Entbindungspfleger 
  • ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2  
  • Nachweis der Zuständigkeit

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Das Verfahren kostet Geld. Das LAVG informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Die Kosten für das Verfahren sind in jedem Bundesland anders.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.


Verfahrensablauf

Der Ablauf des Verfahrens kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. In den meisten Bundesländern verläuft das Verfahren wie folgt:

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „ Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen Sie schriftlich:

Prüfung der Gleichwertigkeit

  • Reichen Sie einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sowie die nötigen Nachweise beim LAVG ein. ( Der Antrag heißt in jedem Bundesland unterschiedlich.)
  • Das LAVG prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Sofern Ihre Ausbildung nicht entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt wird, vergleicht das LAVG Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Hebamme oder Entbindungspfleger.  
  • Das LAVG prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt das LAVG Ihre ausländische Berufsqualifikation an.
  • Das LAVG kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
  • Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
  • Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
  • Wenn das LAVG wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis ausgleichen.
  • Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen.
  • Es kann aber sein, dass Ihre Berufspraxis nicht ausreicht. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen.
  • Das LAVG nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie diese nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
  • Das LAVG bietet Ihnen aber eine Ausgleichsmaßnahme an.
  • Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
  • Ihre Berufsqualifikation wird dann anerkannt.  

Ausgleichsmaßnahmen

Als Ausgleichsmaßnahme können Sie wählen zwischen

  • einem Anpassungslehrgang und
  • einer Eignungsprüfung (für Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz) beziehungsweise einer Kenntnisprüfung (für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten)
  • Anpassungslehrgang: praktische Nachqualifizierung; kann die gesamte deutsche Ausbildungszeit für den Beruf dauern (bis zu 3 Jahre)
  • Eignungsprüfung: Prüfung nur der Unterschiede, die vom LAVG festgestellt wurden
  • Kenntnisprüfung: Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten wird geprüft
  • Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“.

Bearbeitungsdauer

  • Bestätigung des LAVG, dass Ihre Unterlagen angekommen sind: nach maximal 1 Monat
  • LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
  • bei vollständigen Unterlagen: 3 Monate
  • In Einzelfällen kann das Verfahren verlängert werden. Für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz dauert das Verfahren 4 Monate.

Fristen

Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie und nennt Fristen. Dann müssen Sie die Unterlagen bis zur Frist einreichen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Dienstleistungsfreiheit
Als Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz mit Berufsqualifikation aus diesen Staaten brauchen Sie keine staatliche Erlaubnis, wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich als Dienstleisterin oder Dienstleister in Deutschland arbeiten wollen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der 1. Tätigkeit dem LAVG melden. Das LAVG informiert Sie genau über das Verfahren.

Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnis-Verfahren vergleicht das LAVG Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation (Gleichwertigkeitsprüfung / Gleichwertigkeitsfeststellung). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie eventuell einen separaten Bescheid (Gleichwertigkeitsbescheid) erhalten.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz 


Fachlich freigegeben am

05.03.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und

Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1

Wünsdorfer Platz 3

15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)

Tel.: 0331 8683821

Fax: 0331 8683826

E- Mail: DezernatG1@lavg.brandenburg.de

Es gibt zahlreiche Beratungsangebote. Diese finden Sie auf  Anerkennung in Deutschland .

Lassen Sie sich in einer  IQ-Beratungsstelle  persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.

Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111


 Sprechzeiten:
 Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
 Di. 09:00 – 15:00 Uhr
 Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
 Do. 09:00 – 15:00 Uhr
 Fr. 09:00 – 15:00 Uhr


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
0331 8683-801

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