Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung


Volltext

Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger wird zur Ausübung des genannten Berufs benötigt. Sie muss beantragt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

- amtliches Führungszeugnis im Original (nicht älter als 3 Monate)

- Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes Hebamme oder Entbindungspfleger (nicht älter als 3 Monate)


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Gebühr: EUR 46,00 – 191,00


Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:  


Bearbeitungsdauer


Fristen

Keine.

Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz 


Fachlich freigegeben am

05.03.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
0331 8683-801