Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / -pfleger Erteilung für Abschlüsse aus dem Ausland


Volltext

Die Tätigkeit als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger wird zur Ausübung Berufes benötigt. Sie muss beantragt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Das LAVG sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Sie müssen Ihre Unterlagen in deutscher Sprache einreichen. Das bedeutet häufig, Ihre Unterlagen müssen übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Das Verfahren kostet Geld. Das LAVG informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Die Kosten für das Verfahren sind in jedem Bundesland anders.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.


Verfahrensablauf

Der Ablauf des Verfahrens kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. In den meisten Bundesländern verläuft das Verfahren wie folgt:

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „ Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen Sie schriftlich:

Prüfung der Gleichwertigkeit

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Ausgleichsmaßnahmen

Als Ausgleichsmaßnahme können Sie wählen zwischen

Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „ Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“


Bearbeitungsdauer


Fristen

Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie und nennt Fristen. Dann müssen Sie die Unterlagen bis zur Frist einreichen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz 


Fachlich freigegeben am

04.03.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und

Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1

Wünsdorfer Platz 3

15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)

Tel.: 0331 8683821

Fax: 0331 8683826

E- Mail: DezernatG1@lavg.brandenburg.de

Es gibt zahlreiche Beratungsangebote. Diese finden Sie auf  Anerkennung in Deutschland .

Lassen Sie sich in einer  IQ-Beratungsstelle  persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.

Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.

Telefonnummer: +49 30 1815-1111

Sprechzeiten:
 Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
 Di. 09:00 – 15:00 Uhr
 Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
 Do. 09:00 – 15:00 Uhr
 Fr. 09:00 – 15:00 Uhr


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
0331 8683-801