Landespflegegeld


Volltext

Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen besteht im Land Brandenburg unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG).

Das Landespflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag monatlich im Voraus an dem Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats.

Leistungssberechtigt im Sinne des Landespflegegeldgesetzes sind:

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Bürgerinnen und Bürger der EU sowie aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz leistungsberechtigt sein – insbesondere Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer, die im Ausland wohnen, jedoch in Brandenburg erwerbstätig sind und hier Sozialabgaben entrichten.


Rechtsgrundlage(n)


Zuständige Stelle

Für die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

Ihren Antrag auf Landespflegegeld stellen Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialamt.


Zuständige Stelle(n)