Europäischer Rechtsanwalt Zulassung


Volltext

Ausländische anwaltliche Berufsträger, die nach Maßgabe von §§ 2 und 3 des EurAG in eine regionale Anwaltskammer aufgenommen worden sind, können, soweit sie sich über einen Zeitraum von drei Jahren regelmäßig mit Rechtssachen, die nach deutschem Recht beurteilt werden, befasst haben, zur (deutschen) Anwaltschaft zugelassen werden, damit den deutschen Rechtsanwaltstitel erwerben und im Außenrechtsverkehr auftreten.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

275,00 € (§ 1 Nr. 1 der Ordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Zulassungsverfahren und die Vertreterbestellung - GO)


Verfahrensablauf

Nach Antragseingang:

Nach Entscheidung zur Zulassung:


Bearbeitungsdauer

ca. 4 Wochen


Formulare/Schriftformerfordernis


Hinweise (Besonderheiten)

Durch die Zulassung eines bereits aufgenommenen europäischen Rechtsanwaltes wird keine Veränderung seiner anwaltlichen Befugnisse bewirkt – diese Zulassung dient allein der Titelverleihung zum deutschen Rechtsanwalt/zur deutschen Rechtsanwältin.

Bereits aufgenommene europäische Rechtsanwälte nach Maßgabe von §§ 2 und 3 EuRAG, die zwar über einen Zeitraum von drei Jahren in Deutschland, aber nicht schwerpunktmäßig im deutschen Recht gearbeitet haben, können nach Maßgabe von § 13 ff. EuRAG zur (deutschen) Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im deutschen Recht anderweitig erworben und nachgewiesen sind.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0)331 866-1676

Fax.: +49 (0)331 866-1753


Fachlich freigegeben am

16.01.2020

Zuständige Stelle(n)

Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg (RAK)
Grillendamm 2
14776 Brandenburg an der Havel
03381 25330