Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs


Volltext

Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in 1 Monat zum Betrieb aufstellen wollen, müssen Sie dies dem örtlich zuständigen Ordnungsamt 2 Wochen vor der Aufstellung anzeigen.

Der Betriebsort und die Betriebszeiten dürfen dabei den Anforderungen zum Schutz folgender Personengruppen nicht entgegenstehen:

Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs kann andernfalls untersagt werden.
Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis EUR 1.000 geahndet werden.


Rechtsgrundlage(n)

§ 21 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)  

§ 19 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)   


Erforderliche Unterlagen

Anzeige über die Aufstellung

Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe mit Betriebskonzept

Anmeldebescheinigungen/ Aliasbescheinigungen

Vereinbarungen mit Prostituierten

Fotos des Prostitutionsfahrzeugs

Gültige Betriebszulassung/ Nachweis für Betriebsfähigkeit

Nachweise über eine gültige Betriebszulassung und technische Betriebsfähigkeit für das Prostitutionsfahrzeug (zum Beispiel durch Kopie der letzten Hauptuntersuchung, Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I, Werkstattserviceheft, oder ähnliches)


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Verfahrensablauf

Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug aufstellen wollen, zeigen Sie dies schriftlich an:


Bearbeitungsdauer

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Fristen

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Formulare/Schriftformerfordernis

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Anzeigeformular bereitsteht.

zum Beispiel Formular Stadt Potsdam: Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

08.01.2020

Zuständige Stelle

Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg


Zuständige Stelle(n)

Gewerbe
Wiesenburger Straße 6
14806 Bad Belzig
033841 94300