Prostitutionstätigkeit Erlaubnis Antrag


Volltext

Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.

Ein Prostitutionsgewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen; indem Sie

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Dem zuständigen Ordnungsamt obliegen umfassende Überwachungsrechte. Wenn Sie die Erlaubnispflicht nicht beachten, kann das entsprechend rechtlich geahndet werden.

Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.


Rechtsgrundlage(n)

§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

§ 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

§ 25 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)


Erforderliche Unterlagen

Je nach Betriebsart legen Sie unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vor.

Einzelfirma (natürliche Person) 

Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH 


Voraussetzungen

Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Verfahrensablauf

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, beantragen Sie dies schriftlich:


Bearbeitungsdauer

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Fristen

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Formulare/Schriftformerfordernis

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Antragsformular bereitsteht.

zum Beispiel Formular Stadt Potsdam: Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG  

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

08.01.2020

Zuständige Stelle

Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg   


Zuständige Stelle(n)

Gewerbe
Wiesenburger Straße 6
14806 Bad Belzig
033841 94300