Jugendgefährdende Medien Indizierung


Volltext

Jugendgefährdende Medien können von der BPjM indiziert werden. Medien sind jugendgefährdend, wenn sie dazu geeignet sind,

Bei einer Indizierung sind Grundrechte Dritter zu berücksichtigen, beispielsweise die Kunstfreiheit oder die Meinungsäußerungsfreiheit.

Eine Indizierung führt nicht zu einem absoluten Verbot. Das bedeutet, dass Erwachsene weiterhin Zugang haben. Die Indizierung hat das Ziel, zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche mit jugendgefährdenden Medien konfrontiert werden.

Zugleich geben die Bewertungen der BPjM Eltern und medienpädagogisch Tätigen Orientierung, welche Medieninhalte gegen die sozialethische Werteordnung verstoßen und welche Erziehungsziele gefährdet werden.

Je nach Art des Mediums hat eine Indizierung unterschiedliche Folgen: 

Die Indizierung eines Mediums kann nur von berechtigten Stellen nach dem Jugendschutzgesetz beantragt oder angeregt werden. Die BPjM prüft bei Anregungen von Amts wegen, ob ein Indizierungsverfahren einzuleiten ist.

Wenn Ihnen als Privatperson ein Medium jugendgefährdend erscheint, können Sie sich an zahlreiche Stellen wenden, etwa in Ihrer Gemeinde. Berechtigt sind beispielsweise alle Jugendämter, Schulen und Polizeibehörden.

Möchten Sie überprüfen, ob ein bestimmtes Medium bereits indiziert ist und in die öffentliche oder die nicht-öffentliche Liste aufgenommen wurde, können Sie eine E-Mail-Abfrage an liste@bundespruefstelle.de senden. 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Diese Einrichtungen können einen Antrag stellen:

Diese Einrichtungen können eine Anregung zur Indizierung geben:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Den Antrag beziehungsweise die Anregung können Sie per Post, per E-Mail oder über ein Onlineformular einreichen.

Wenn Sie den Antrag oder die Anregung schriftlich einreichen wollen:

Wenn Sie den Antrag oder die Anregung online einreichen wollen:


Bearbeitungsdauer

Die Verfahrensdauer hängt von den Anforderungen jedes einzelnen Verfahrens ab.

Hinweis: Ein Indizierungsverfahren ist ein gerichtsähnliches Verfahren, das an gesetzliche Fristen gebunden ist. Zudem erfordert der Grundsatz der Amtsermittlung umfangreiche Recherchen zu Informationen, die für das Indizierungsverfahren relevant sind. In jedem Einzelfall wird darüber hinaus entschieden, ob es sachverständiger Gutachten bedarf.


Fristen

Keine.

Bitte beachten Sie, dass das Medium bereits veröffentlicht sein muss. 


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)


Fachlich freigegeben am

16.12.2019

Zuständige Stelle

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
Rochusstraße 8-10
53123 Bonn

Telefon: 0228 9996210310
Fax: 0228 379014
E-Mail: info@bpjm.bund.de


Ansprechpunkt

Für Behörden und Träger der freien Jugendhilfe, um eine Indizierung zu beantragen oder anzuregen:

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
Rochusstraße 8-10
53123 Bonn

Telefon: 0228 9996210310
Fax: 0228 379014
E-Mail: info@bpjm.bund.de

Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag: 9:30 bis 15:00 Uhr
Freitag: 9:30 bis 13:00 Uhr

Für Privatpersonen:

Bitte wenden Sie sich an eine der genannten antrags- oder anregungsberechtigten Stellen.

Abfrage einer Indizierung:

Unter liste@bundespruefstelle.de können Sie anfragen, ob ein bestimmtes Medium bereits indiziert ist und in die öffentliche oder nicht-öffentliche Liste aufgenommen wurde.


Zuständige Stelle(n)

Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Rochusstraße 8-10
53123 Bonn, Stadt
+492 2899 962103-10