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Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz


Volltext

Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für gewerbliche Zwecke erwerben, befördern oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis, sofern es sich nicht um wenig gefährliche Produkte wie beispielsweise Silvesterfeuerwerk handelt.

Darüber hinaus müssen Sie Folgendes dem LAVG anzeigen:

  • die Aufnahme des Betriebes,
  • die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
  • die Einstellung des Betriebes oder von Tätigkeiten,
  • die Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
  • die Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und
  • bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person.

Anzeigepflichtig sind Sie auch, wenn Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 verkaufen wollen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • in der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle: Angabe über die mit der Leitung beauftragten Personen 
  • Nachweis der Fachkunde
  • gegebenenfalls Nachweis der Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen
  • gegebenenfalls Bedürfnisnachweis

Voraussetzungen

  • Bestellung von verantwortlichen Personen entsprechend des Umfangs des Betriebes und der Art der Tätigkeit
  • Nachweis der Fachkunde
  • gegebenenfalls Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen
  • gegebenenfalls Bedürfnisnachweis

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Tätigkeiten im Rahmen des gewerblichen Umgangs mit explosionsgefährlichen und pyrotechnischen Stoffen zeigen Sie schriftlich, gegebenenfalls auch online an:

Schriftlich:

  • Es genügt eine formlose Anzeige.
  • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen beim LAVG ein.

Online (bei Verkauf von Kleinst- und Klein-Feuerwerk):

  • Öffnen Sie das Formular online und füllen Sie es direkt am Bildschirm aus.
  • Senden Sie das Formular online ab. Weitere Informationen erhalten Sie nach dem Ausfüllen.
  • Sie erhalten einen fertig ausgefüllten Vordruck als PDF-Dokument für Ihre Unterlagen.

Fristen

Anzeigefrist:

Vorliegen beim LAVG

  • spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes, der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
  • spätestens 14 Tage vor Aufnahme des Vertriebes von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2
  • unverzüglich bei Einstellung oder Schließung, Bestellung oder Abberufung einer verantwortlichen Person  

Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

10.12.2019

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Arbeitsschutz“


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam
0331 8683-444

Ordnungsverwaltung
Wiesenburger Straße 6
14806 Bad Belzig

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