Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz


Volltext

Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für gewerbliche Zwecke erwerben, befördern oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis, sofern es sich nicht um wenig gefährliche Produkte wie beispielsweise Silvesterfeuerwerk handelt.

Darüber hinaus müssen Sie Folgendes dem LAVG anzeigen:

Anzeigepflichtig sind Sie auch, wenn Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 verkaufen wollen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Tätigkeiten im Rahmen des gewerblichen Umgangs mit explosionsgefährlichen und pyrotechnischen Stoffen zeigen Sie schriftlich, gegebenenfalls auch online an:

Schriftlich:

Online (bei Verkauf von Kleinst- und Klein-Feuerwerk):


Fristen

Anzeigefrist:

Vorliegen beim LAVG


Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

10.12.2019

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Arbeitsschutz“


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam
0331 8683-444

Ordnungsverwaltung
Wiesenburger Straße 6
14806 Bad Belzig