Anzeige von Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann


Volltext

Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie als gewerbetreibende Person dies dem LAVG vor Beginn der Arbeiten melden.


Rechtsgrundlage(n)

§ 8 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2.4.2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)


Erforderliche Unterlagen

In der Anzeige führen Sie mindestens auf:

Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien zeigen Sie schriftlich an:


Bearbeitungsdauer

unerheblich, da Information des Anzeigenden nur bei Mängeln erfolgt


Fristen

Anzeigefrist: spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten


Formulare/Schriftformerfordernis

Formular: Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

10.12.2019

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Arbeitsschutz“


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam
0331 8683-444