Startseite     Login     Impressum     Datenschutz
 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Steuerlicher Beauftragter Erlaubnis nach § 8 Luftverkehrsteuergesetz


Volltext

Als steuerlicher Beauftragter vertreten Sie ein Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach dem Luftverkehrsteuergesetz. Sie haben als steuerlicher Beauftragter die Pflichten des Luftverkehrsunternehmens als eigene zu erfüllen. Dabei haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vertretene. Sie sind zusammen mit dem von Ihnen vertretenen Luftverkehrsunternehmen Gesamtschuldner der Luftverkehrsteuer.

Sie können als steuerlicher Beauftragter für mehrere Luftverkehrsunternehmen tätig sein. Zur Sicherstellung des Steueraufkommens müssen Sie dem Hauptzollamt Änderungen Ihrer Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzeigen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Erlaubnis müssen Sie beifügen:

  • bei nicht eingetragenen Unternehmen: eine Kopie der aktuellen Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung,
  • bei Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: einen aktuellen Registerauszug,
  • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: eine Kopie des aktuellen Gesellschaftsvertrags (wenn vorhanden)

Hinweis: Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.


Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Geschäftssitz nach § 11 der Abgabenordnung im Inland
  • gegen Ihre steuerliche Zuverlässigkeit bestehen keine Bedenken
  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsmäßig kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf
  • Sie üben eine gewerbliche beziehungsweise freiberufliche Tätigkeit aus (keine Privatperson)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter beantragen möchten:

  • Laden Sie das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen" auf der Internetseite des Zolls herunter und füllen Sie es aus.
  • Der Antrag muss enthalten: 
    • Namen des Antragstellers,
    • Geschäfts- oder Wohnsitz,
    • Rechtsform,
    • abweichender Ort der Buchführung sowie
    • Steuernummer beim Finanzamt und, falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Reichen Sie das Formular beim zuständigen Hauptzollamt ein.
  • Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

keine


Fristen

keine


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

19.03.2019

Zuständige Stelle

Generalzolldirektion
Am Propsthof 78a
53121 Bonn
Telefon: +49 (0)228 303-0
Fax: +49 (0)228 303-99000
E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de


Ansprechpunkt

Für die Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.

Anfragen zu Rechts- und Fachthemen für Unternehmen
Zentrale Auskunft
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: 0351 44834-520
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
Telefax: 0351 44834-59

Postanschrift:
Generalzolldirektion Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden


Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn, Stadt
0351 44834-222

Veranstaltungen